"Verstehen Sie Spaß?" Für viele Fotografen, egal ob Amateur oder Profi, gilt dieses Motto ab 25. Mai 2018 nicht mehr. Denn an diesem Tag wird die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU wirksam, die die Vorschriften für Datenerhebung und Datenspeicherung – zu denen auch das digitale Fotografieren zählt – deutlich verschärft.
Hier im Artikel heißt es:
"Mit der neuen DSGVO wird jedes digitale Foto, auf dem Personen zu erkennen sind, zu einer "Datenerhebung". Hintergrund: Digitalkameras, Smartphones und vergleichbare Geräte fotografieren nicht nur, sondern speichern auch vielfältige Daten rund um die Aufnahme, zum Beispiel Uhrzeit oder per GPS den Ort. Diese Informationen lassen sich aus den so genannten EXIF-Daten des Bildes auslesen. Ohne Einwilligung der abgebildeten Personen dürfen künftig nur noch Mitglieder der "institutionalisierten" Presse und des Rundfunks, also beispielsweise fest angestellte Fotografen, solche Bilder anfertigen und veröffentlichen. Freie Fotografen, Blogger oder auch Amateure, die Handyfotos auf der Straße schießen, brauchen eine Einwilligung der abgebildeten Personen – was in aller Regel völlig unrealistisch ist. Dabei müssen die Fotos nicht einmal auf Plattformen wie Instagram oder Facebook veröffentlicht werden. Schon die Aufnahme zählt als Datenerhebung und fällt damit unter die DSGVO. Der Datenschutzrechtler David Seiler aus Cottbus erklärt: "Das Fotografieren einer Person stellt eine Erhebung personenbezogener Daten dar: wie die Person aussieht, Alter, Geschlecht, Rasse, Ort und Datum der Aufnahme, Umstände der Aufnahme wie zum Beispiel Besuch einer Veranstaltung, Zusammensein mit anderen Personen etc." "
Vorsicht, Kamera! - Neue DSGVO ab 25.5.2018 und die Konsequenzen
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Tja und Schuld ist allein unsere Regierung, die die Öffnungsklausel für die KUG (Kunsturhebergesetzt), die die DSGVO vorsieht, nicht nutzt, wie z.Z. im BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) aktuell noch der Fall.
Das ist die bekannte Regelung von Personen als Beiwerk.
Schweden macht es.
In Deutschland sollen das Gerichte klären.
Österreich verbietet das Abmahnen. -
Vielleicht sollte mal jemand an den Petitionsausschuss schreiben.
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Das Problem ist, dass unsere Politiker das Problem nicht sehen. Überall wo ich nachfrage, ist nur Schulterzucken und Desinteresse. So sieht es leider aus. Aber aufgeklärt wird auch keiner. So richtig weiß auch keiner, ob und wie weit es wirklich so ist.
Und man kann das anscheinend nicht nur auf Bundes- sondern auch auf Länderebene umgehen, was ich gar nicht verstehe, denn es sollte doch eine gemeinsame europ. Gesetzgebung entstehen. Wie geht das, wenn doch jeder was eigenes machen kann?
Aber zurück zur Länderebene; Es gibt anscheinend Bundesländer, die ihre eigenen Mitarbeiter per Gesetz davon ausschließen, solange sie für das Parlament tätig sind. Damit ja nichts sein kann. Das finde ich noch viel schlimmer. Keine Aufklärung der Bevölkerung oder ein Gesetz aber sich selber ausnehmen.
Und: Kann ich dann in Schweden und Österreich drauf los fotografieren? Der Österreicher in D auch? Ich finde es schon reichlich seltsam, was da gerade passiert.
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Ach ja, noch eine Frage, die mir keiner beantworten kann. Was ist, wenn ich die Exif Dateien lösche? Dann habe ich keine Daten mehr, wenn es veröffentlicht wird.
Das ist ja bei IP Adressen auch legal. Sie werden anonymisiert und schon darf ich das nutzen. Das muss dann doch auch für Bilder gelten.
Und was ist, wenn das Bild von außerhalb der EU stammt? Da gelten andere Regeln? Wenn die Regeln nicht mal in der EU mehr gleich sind?
Wohl gemerkt, ich sitze an der Quelle und niemand in der Landespolitik hat auf irgendwas davon eine Antwort. Auch kein Datenschutzbeauftragter. Da heißt es, das sei nicht seine Aufgabe.
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Dürfte für die meisten hier anwesenden irrelevant sein, siehe DSGVO (Art. 2, (2), c).
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Dürfte für die meisten hier anwesenden irrelevant sein, siehe DSGVO (Art. 2, (2), c).
Du könntest es auch mal erklären, anstatt mit Paragraphen um dich zu werfen.
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Wenn du dich darauf:
Zitat von DSGVOdurch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
beziehst, ist das immer noch fraglich. Ist ist nämlich nicht genau definiert, ob darunter das Veröffentlichen im Internet fällt. der Eine sagt ja, der nächste nein.
so sieht es ja auch beim allgemeinen Verfassen einer Datenschutzerklärung aus.
ganz streng genommen müsste es dann ein geschlossener Bereich sein, über den du nur mit Passwort kommst und weil du freigeschaltet bist.
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Darauf sollte der Gesetzgeber eine klare Regelung treffen. So lange das nicht explizit geklärt ist, mache ich mir darüber keine großen Gedanken.
Ich zitiere:
Ebenfalls ohne Einwilligung zulässig ist nach § 23 KUG die Veröffentlichung von Fotos, auf denen abgebildete Personen nur Beiwerk sind und keinen bestimmenden Einfluss auf das Motiv ausüben. Privilegiert sind ausdrücklich auch künstlerische Bildnisstudien. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift hat sich unlängst durch eine wegweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erweitert, in welcher auch die Straßenfotografie als Kunstform anerkannt wurde . -
Und da steht genau das, was ich gerade angemerkt habe:
ZitatDie Grenze dürfte aber schon dann überschritten sein, wenn ein Amateurfotograf seine Personenfotos frei ins Netz stellt oder (wenngleich auch nur geringe) wirtschaftliche Vorteile aus den Bildern zieht.
Doch auch solche Fotos, die nicht unter das „Haushaltsprivileg“ fallen, bedürfen zukünftig nicht in jedem Fall einer Einwilligung der Abgebildeten. Die DSGVO enthält neben der Einwilligung noch weitere Rechtsgrundlagen für die Herstellung, Speicherung und Nutzung von Personenfotos:
und weiter:
Wenn weder Einwilligung noch Vertrag als Rechtsgrundlage möglich sind, bleibt Fotografen noch die Möglichkeit, sich auf „berechtigte Interessen“ zu berufen. Leider verzichtet die Verordnung darauf, näher zu definieren, was als berechtigtes Interesse anerkannt wird. Hieraus folgt eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit, bis die Gerichte hierzu gefestigte Kriterien entwickelt haben.
ganz so einfach ist es nämlich leider nicht.Wo in dem Artikel liest du also heraus, dass hier kaum jemand betroffen ist?
Da steht auch nur: Nichts genaues weiß man nicht.
PS: Glaub mir mal, wenn ich schreibe, ich sitze an der Quelle. Ich arbeite dort, wo sowas beschlossen wird. Ach ja, und durch meinen Hauptberuf bin ich dann wohl diejenige, die sich am wenigstens einen Kopf machen muss.
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Sind hier Berufsfotografen?
Das hat damit nichts zu tun. Aber das willst du anscheinend nicht glauben. Soll mir auch egal sein.
Ich mache mir auch nicht ins Hemd und werde erstmal nicht viel ändern. Das halte ich bei meiner Homepage genauso. da ist alles eingefügt, wie vorgesehen und der Rest wird sich zeigen. Alles kann man sowieso nicht absichern und abwägen.
Aber eine andere Meinung akzeptieren, das solltest du schon mal. Genau daran sieht man, wie viel Spielraum es gibt und wie unterschiedlich man das auslegen kann.
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Nach Erwägungsgrund 62 erübrigt sich diese Informationspflicht, wenn sich die Unterrichtung der betroffenen Person als „unmöglich erweist“ oder „mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden“ ist.
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Darauf sollte der Gesetzgeber eine klare Regelung treffen. So lange das nicht explizit geklärt ist, mache ich mir darüber keine großen Gedanken.
Ich zitiere:
Ebenfalls ohne Einwilligung zulässig ist nach § 23 KUG die Veröffentlichung von Fotos, auf denen abgebildete Personen nur Beiwerk sind und keinen bestimmenden Einfluss auf das Motiv ausüben. Privilegiert sind ausdrücklich auch künstlerische Bildnisstudien. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift hat sich unlängst durch eine wegweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erweitert, in welcher auch die Straßenfotografie als Kunstform anerkannt wurde .
Das KUG regelt nur die Veröffentlichung, nicht die Herstellung. Du solltest mal den Link lesen den Du hier gepostet hast ... -
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Oder man sieht es so: klick
ich nehme Tor 2.
Die DSGVO ist ein Datenverwendungsgesetz und weniger ein Datenschutzgesetz, man muß nur schreiben, wer unbd für was die Daten verwendet werden. -
ich nehme Tor 2.Die DSGVO ist ein Datenverwendungsgesetz und weniger ein Datenschutzgesetz, man muß nur schreiben, wer unbd für was die Daten verwendet werden.
Ich auch. Aber da sieht man mal, wie die Meinungen auseinandergehen.
Ich sammle das nur ein bisschen, denn dann hat man gleich die richtigen Argumente.
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Welches ist denn Tor 2? Da sind drei Artikel verlinkt....
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Welches ist denn Tor 2? Da sind drei Artikel verlinkt....
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